BUND Kreisgruppe Düren

20 Jahre Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)... und dann?

15. Januar 2020 | Energiewende, Klimawandel, Kohle, Ressourcen & Technik, Windkraft

Am 31. Dezember 2020 läuft die Vergütung des Solarstroms nach dem Energie-Einspeisungs-Gesetz aus. Nach der gegenwärtigen Rechtslage wird das Recht auf Einspeisung des Solarstromes nicht gestrichen.

Sonnenblume (Helianthus annuus). Sonnenblume (Helianthus annuus).  (Engin_Akyurt/Pixabay)

Das Anrecht auf eine angemessene Vergütung ist danach aber beendet. Der anfallende Strom muss selbst verbraucht werden oder an einen Direktabnehmer geliefert werden. Die Netzeinspeisung ohne Direktabnehmer ist nicht erlaubt. Bisher war der Direktabnehmer der Netzbetreiber, dies wird in Zukunft eher nicht so bleiben. Wir haben alternative Stromanbieter angeschrieben, um eine Gruppeneinspeisung zu erreichen. Die alternativen Stromerzeuger stehen momentan in Verhandlung mit Windkrafstromerzeugern und haben unser Anschreiben an ihre zuständigen Abteilungen weitergeleitet.

Wichtig bleibt die Anmeldung unserer Solaranlagen und Windkraft- sowie Heizkraftanlagen beim Marktstammdatenregister im Internet. Im Marktstammdatenregister sollte  dies jeder in diesem Jahr noch durchführe.

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